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470 14 41

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014 (470 14 41)

Basel-Landschaft · 2014-02-14 · Deutsch BL

Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Formelles Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SGS 242]). Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 bildet somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 sowie mit Stellungnahme vom 28. Februar 2014 führt die Jugendanwaltschaft aus, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei der Grund der notwendigen und amtlichen Verteidigung dahingefallen. Ferner drohe dem Beschwerdeführer weder ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat noch eine (jugendstrafrechtliche) Unterbringung. Vielmehr befinde sich dieser zur Weiterführung einer zivilrechtlichen Unterbringung in der B. , wobei dies dem ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers, seiner damaligen Verteidigung, Rechtsanwalt Martin Dietrich, sowie seiner Mutter entsprochen habe. Ebenso stimme dieses Vorgehen mit Art. 20 Abs. 2 lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) überein, wonach die Jugendstrafbehörde aus wichtigen Gründen die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen könne. Sodann sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Jugendanwaltschaft erst bei einem weiteren, ähnlich gelagerten Delikt eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme anstelle der laufenden zivilrechtlichen Massnahme prüfen werde. Aufgrund der vorliegenden Konstellation und der aktuellen Sach- und Beweislage werde, neben der Anordnung der Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, als Strafe voraussichtlich eine persönliche Leistung ausgesprochen. Schliesslich liege eine klare Situation betreffend Zuständigkeiten der involvierten Behörden und deren Kompetenzen sowie des weiteren Verfahrens hinsichtlich der zivilrechtlichen Unterbringung und dem Verzicht auf die Einleitung einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme vor, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung, ergänzt durch den Erziehungsbeistand, in der Lage seien, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren. Der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung würden keine besondere Komplexität aufweisen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgehoben worden. Demnach sei keine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 24 JStPO gegeben.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, ihm würden aktuell drei schwere Straftaten vorgeworfen, nämlich versuchter Raub, Nötigung und Drohung. Je nach rechtlicher Qualifikation siehe das Jugendstrafrecht dafür einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr beziehungsweise bis zu vier Jahren vor. Die Strafe der persönlichen Leistung sei zwar eine denkbare Sanktionsart, nicht minder wahrscheinlich sei jedoch ein Freiheitsentzug von drei oder vier Monaten, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sei. Notwendig sei die Verteidigung überdies aufgrund der drohenden und bereits vorsorglich bestehenden Unterbringung, zumal die Jugendanwaltschaft die einstweilige Weiterführung der Unterbringung aus jugendstrafrechtlicher Sicht gutgeheissen habe. Wäre er nicht bereits untergebracht gewesen, hätte die Untersuchungsbehörde eine Unterbringung vorsorglich anordnen müssen. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Verteidigung mache es keinen Unterschied, ob die Untersuchungsbehörde eine Unterbringung neu anordne oder eine vorbestehende vorsorglich weiterführe: In beiden Fällen werde zum Zweck eines Jugendstrafverfahrens in seine Freiheit eingegriffen. Zudem seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung insofern gegeben, als er seine eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne und auch seine gesetzlichen Vertreter dazu nicht in der Lage seien. Insbesondere habe der ernannte Beistand keinerlei Vertretungsbefugnisse im Strafverfahren und seine Eltern seien mit der aktuellen Situation rechtlich überfordert, würden diese in Bezug auf Fragen zu seiner Unterbringung, welche die Eltern selbst beantragt hätten, doch in einem Interessenkonflikt zu ihm stehen.

E. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a); der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. b) oder die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Verlangt wird somit zunächst, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Dies ist gemäss Art. 24 JStPO der Fall, wenn der oder dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (lit. a); sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b); die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat (lit. c); die oder der Jugendliche vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d) oder die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e).

E. 2.4 Es stellt sich die Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 StPO vorliegt oder nicht. In Bezug auf den Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung zufolge drohender Unterbringung (Art. 24 lit. a JStPO) ist festzuhalten, dass nicht die abstrakte Strafdrohung massgebend ist, sondern vielmehr die im Einzelfall drohende Sanktion (Zusatzbericht zur JStPO, BBl 2008, S. 3121; Christoph Hug / Patrizia Schläfli , Basler Kommentar JStPO, 2011, Art. 24 N 2). Unvermögen zur Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO kann gegeben sein bei fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, bei Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten und wohl auch bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen dem Jugendlichen und seinen gesetzlichen Vertretern. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind ( Christoph Hug / Patrizia Schläfli , a.a.O., Art. 24 N 3). Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Jugendstrafprozess an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGer 1B_504/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 6.3).

E. 2.5 In casu befand sich der Beschwerdeführer seit 2010 in diversen stationären Massnahmen und trat aufgrund der Anordnung einer entsprechenden Kindesschutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal (KESB Liestal), per 27. Januar 2014 in die B. ein. Am 31. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, worauf am 1. Februar 2014 sodann die Untersuchungshaft zufolge dringenden Tatverdachts betreffend versuchten Raub, mehrfache Drohung und Nötigung gegenüber ihm angeordnet wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 – trotz Ausdehnung des Jugendstrafverfahrens auf die Tatbestände der Tätlichkeiten, der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung eines Mobiltelefons – aus der Untersuchungshaft entlassen und trat zur Fortsetzung der Kindesschutzmassnahme wiederum in die B. ein.

E. 2.6 Sofern die Jugendanwaltschaft geltend macht, die per 27. Januar 2014 angetretene Unterbringung in der B. stelle eine zivilrechtliche Massnahme dar, ist ihr zweifelsohne zuzustimmen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft in Aussicht gestellt hat, mittels Strafbefehl und in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts zu übertragen. Damit soll eine Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme (Unterbringung) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, sichergestellt werden (S. 7 der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 28. Februar 2014). Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG normiert, dass die Jugendstrafbehörde die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen kann, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen. Dieses Vorgehen soll indes die Ausnahme bleiben, damit die Jugendstrafbehörden die Abklärung der Notwendigkeit von Schutzmassnahmen nicht standardmässig den Kindesschutzbehörden delegieren ( Christof Riedo , Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rn. 865). Sodann setzt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG für dessen Anwendung die Notwendigkeit der Fortführung einer laufenden Schutzmassnahme voraus. Da die Jugendanwaltschaft die Weiterführung einer bestehenden, zivilrechtlichen Unterbringung in Aussicht stellt und diese mittels einer expliziten Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des Zivilrechts auch sicherstellen will, bejaht sie die Voraussetzung der Notwendigkeit und somit zugleich die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers.

E. 2.7 Geht die Jugendanwaltschaft   wie in casu wohl zu Recht   von der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers aus, so ist es an ihr, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen fundiert abzuklären (Art. 9 Abs. 1 JStG), sofern bereits heute feststeht, dass die Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen über die aktuelle zivilrechtliche Unterbringung hinaus bestehen wird. Hinsichtlich des vorliegenden Falles ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2015 das Volljährigkeitsalter erreicht, womit die zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme in rund einem Jahr dahin fallen wird. Gleichwohl kann heute   aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte   kaum ohne fundierte medizinische oder psychologische Begutachtung verlässlich angenommen werden, der Beschwerdeführer bedürfe über das 18. Altersjahr hinaus keiner Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG. Somit obliegt es der Jugendanwaltschaft, in diesem Verfahren und ohne Verzug die Erforderlichkeit einer strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers vertieft abzuklären, zumal jugendstrafrechtliche Massnahmen erst mit der Vollendung des 22. Altersjahres enden (Art. 19 Abs. 2 JStG). Schliesslich ist anzumerken, dass die Jugendanwaltschaft mit ihrem in Aussicht gestellten Strafbefehl eine anderweitige Schutzmassnahme, namentlich eine Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG, anordnen kann. Ändern sich die Verhältnisse, wie es in casu spätestens mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters des Beschwerdeführers der Fall sein wird, so kann eine Massnahme durch eine andere   insbesondere auch durch eine Unterbringung   ersetzt werden (Art. 18 JStG).

E. 2.8 Es zeigt sich daher, dass vorliegend aufgrund der über die aktuelle zivilrechtliche Unterbringung hinaus sich aufdrängende Abklärung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers komplexe Rechtsfragen zu prüfen sind, namentlich im Zusammenhang mit der der Jugendanwaltschaft obliegenden Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Das sowohl der Beschwerdeführer als auch seine gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage sein werden, ist offenkundig. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Vertretung allenfalls dem Beschwerdeführer entgegenstehende Interessen verfolgen könnte. Schliesslich ist der aktuelle Beistand von der Zivilbehörde eingesetzt, wobei sein Auftrag und seine Zielvorgaben nicht zwingend mit den eigenen Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers einhergehen müssen. Demzufolge sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO erfüllt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt überdies, dass die aktuelle de facto vorsorgliche Unterbringung beziehungsweise die drohende strafrechtliche Unterbringung, auch über das Volljährigkeitsalter hinaus, die Erfordernisse der notwendigen Verteidigung nach Art. 24 lit. a und lit. d JStPO erfüllen.

E. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Notwendigkeit der Verteidigung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 JStPO unbestrittenermassen erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und in Aufhebung der Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 gutzuheissen ist. Erfolgt die Gutheissung der Beschwerde, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid oder die Verfahrenshandlung auf und fällt einen neuen Entscheid (sog. Reformation) oder verzichtet darauf und weist die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (sog. Kassation), wobei mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO; Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 397 N 4 f.). Dementsprechend ist vorliegend die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwirkend per 7. Februar 2014 anzuordnen.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Gemäss § 15 lit. b GebT ist die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung kostenlos. Dies muss auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen ein erstinstanzlich abgewiesenes Gesuch um amtliche Verteidigung gelten. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Kosten zu erheben.

E. 3.2 Entsprechend der vorstehenden materiellen Ausführungen ist auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Martin Dietrich anzuordnen. Sodann ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten, wobei sich die Entschädigung nach Art. 135 StPO richtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO). Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.-- für angemessen.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 aufgehoben und die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwirkend per 7. Februar 2014 angeordnet.
  2. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter angeordnet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Dietrich, ein Honorar von CHF 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.--, insgesamt somit CHF 1‘728.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014 (470 14 41) Strafprozessrecht Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, Tödistrasse 17, Postfach 2022, 8022 Zürich, Beschwerdeführer gegen Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft , Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 A. In dem gegen A. geführten Jugendstrafverfahren wegen versuchten Raubes, mehrfacher Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung sowie missbräuchlicher Verwendung eines Mobiltelefons lehnte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2014 den Antrag des Beschuldigten betreffend Weiterführung der vormals notwendigen Verteidigung als amtliche Verteidigung für das weitere Untersuchungsverfahren ab. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft aufzuheben, ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Martin Dietrich mit Wirkung ab dem 7. Februar 2014 zum amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive Kosten der Vertretung durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, auf die Staatskasse zu nehmen. C. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2014 stellte die Jugendanwaltschaft die Rechts-begehren, es sei an ihrer Verfügung betreffend Ablehnung des Antrags um Weiterführung der vormals notwendigen Verteidigung als amtliche Verteidigung für das weitere Untersuchungsverfahren vollumfänglich festzuhalten und dementsprechend die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht zu entsprechen. Erwägungen 1. Formelles Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SGS 242]). Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 bildet somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 sowie mit Stellungnahme vom 28. Februar 2014 führt die Jugendanwaltschaft aus, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei der Grund der notwendigen und amtlichen Verteidigung dahingefallen. Ferner drohe dem Beschwerdeführer weder ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat noch eine (jugendstrafrechtliche) Unterbringung. Vielmehr befinde sich dieser zur Weiterführung einer zivilrechtlichen Unterbringung in der B. , wobei dies dem ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers, seiner damaligen Verteidigung, Rechtsanwalt Martin Dietrich, sowie seiner Mutter entsprochen habe. Ebenso stimme dieses Vorgehen mit Art. 20 Abs. 2 lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) überein, wonach die Jugendstrafbehörde aus wichtigen Gründen die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen könne. Sodann sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Jugendanwaltschaft erst bei einem weiteren, ähnlich gelagerten Delikt eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme anstelle der laufenden zivilrechtlichen Massnahme prüfen werde. Aufgrund der vorliegenden Konstellation und der aktuellen Sach- und Beweislage werde, neben der Anordnung der Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, als Strafe voraussichtlich eine persönliche Leistung ausgesprochen. Schliesslich liege eine klare Situation betreffend Zuständigkeiten der involvierten Behörden und deren Kompetenzen sowie des weiteren Verfahrens hinsichtlich der zivilrechtlichen Unterbringung und dem Verzicht auf die Einleitung einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme vor, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung, ergänzt durch den Erziehungsbeistand, in der Lage seien, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren. Der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung würden keine besondere Komplexität aufweisen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgehoben worden. Demnach sei keine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 24 JStPO gegeben. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, ihm würden aktuell drei schwere Straftaten vorgeworfen, nämlich versuchter Raub, Nötigung und Drohung. Je nach rechtlicher Qualifikation siehe das Jugendstrafrecht dafür einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr beziehungsweise bis zu vier Jahren vor. Die Strafe der persönlichen Leistung sei zwar eine denkbare Sanktionsart, nicht minder wahrscheinlich sei jedoch ein Freiheitsentzug von drei oder vier Monaten, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sei. Notwendig sei die Verteidigung überdies aufgrund der drohenden und bereits vorsorglich bestehenden Unterbringung, zumal die Jugendanwaltschaft die einstweilige Weiterführung der Unterbringung aus jugendstrafrechtlicher Sicht gutgeheissen habe. Wäre er nicht bereits untergebracht gewesen, hätte die Untersuchungsbehörde eine Unterbringung vorsorglich anordnen müssen. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Verteidigung mache es keinen Unterschied, ob die Untersuchungsbehörde eine Unterbringung neu anordne oder eine vorbestehende vorsorglich weiterführe: In beiden Fällen werde zum Zweck eines Jugendstrafverfahrens in seine Freiheit eingegriffen. Zudem seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung insofern gegeben, als er seine eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne und auch seine gesetzlichen Vertreter dazu nicht in der Lage seien. Insbesondere habe der ernannte Beistand keinerlei Vertretungsbefugnisse im Strafverfahren und seine Eltern seien mit der aktuellen Situation rechtlich überfordert, würden diese in Bezug auf Fragen zu seiner Unterbringung, welche die Eltern selbst beantragt hätten, doch in einem Interessenkonflikt zu ihm stehen. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a); der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. b) oder die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Verlangt wird somit zunächst, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Dies ist gemäss Art. 24 JStPO der Fall, wenn der oder dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (lit. a); sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b); die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat (lit. c); die oder der Jugendliche vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d) oder die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e). 2.4 Es stellt sich die Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 StPO vorliegt oder nicht. In Bezug auf den Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung zufolge drohender Unterbringung (Art. 24 lit. a JStPO) ist festzuhalten, dass nicht die abstrakte Strafdrohung massgebend ist, sondern vielmehr die im Einzelfall drohende Sanktion (Zusatzbericht zur JStPO, BBl 2008, S. 3121; Christoph Hug / Patrizia Schläfli , Basler Kommentar JStPO, 2011, Art. 24 N 2). Unvermögen zur Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO kann gegeben sein bei fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, bei Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten und wohl auch bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen dem Jugendlichen und seinen gesetzlichen Vertretern. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind ( Christoph Hug / Patrizia Schläfli , a.a.O., Art. 24 N 3). Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Jugendstrafprozess an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGer 1B_504/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 6.3). 2.5 In casu befand sich der Beschwerdeführer seit 2010 in diversen stationären Massnahmen und trat aufgrund der Anordnung einer entsprechenden Kindesschutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal (KESB Liestal), per 27. Januar 2014 in die B. ein. Am 31. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, worauf am 1. Februar 2014 sodann die Untersuchungshaft zufolge dringenden Tatverdachts betreffend versuchten Raub, mehrfache Drohung und Nötigung gegenüber ihm angeordnet wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 – trotz Ausdehnung des Jugendstrafverfahrens auf die Tatbestände der Tätlichkeiten, der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung eines Mobiltelefons – aus der Untersuchungshaft entlassen und trat zur Fortsetzung der Kindesschutzmassnahme wiederum in die B. ein. 2.6 Sofern die Jugendanwaltschaft geltend macht, die per 27. Januar 2014 angetretene Unterbringung in der B. stelle eine zivilrechtliche Massnahme dar, ist ihr zweifelsohne zuzustimmen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft in Aussicht gestellt hat, mittels Strafbefehl und in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts zu übertragen. Damit soll eine Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme (Unterbringung) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, sichergestellt werden (S. 7 der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 28. Februar 2014). Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG normiert, dass die Jugendstrafbehörde die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen kann, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen. Dieses Vorgehen soll indes die Ausnahme bleiben, damit die Jugendstrafbehörden die Abklärung der Notwendigkeit von Schutzmassnahmen nicht standardmässig den Kindesschutzbehörden delegieren ( Christof Riedo , Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rn. 865). Sodann setzt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG für dessen Anwendung die Notwendigkeit der Fortführung einer laufenden Schutzmassnahme voraus. Da die Jugendanwaltschaft die Weiterführung einer bestehenden, zivilrechtlichen Unterbringung in Aussicht stellt und diese mittels einer expliziten Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des Zivilrechts auch sicherstellen will, bejaht sie die Voraussetzung der Notwendigkeit und somit zugleich die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers. 2.7 Geht die Jugendanwaltschaft   wie in casu wohl zu Recht   von der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers aus, so ist es an ihr, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen fundiert abzuklären (Art. 9 Abs. 1 JStG), sofern bereits heute feststeht, dass die Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen über die aktuelle zivilrechtliche Unterbringung hinaus bestehen wird. Hinsichtlich des vorliegenden Falles ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2015 das Volljährigkeitsalter erreicht, womit die zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme in rund einem Jahr dahin fallen wird. Gleichwohl kann heute   aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte   kaum ohne fundierte medizinische oder psychologische Begutachtung verlässlich angenommen werden, der Beschwerdeführer bedürfe über das 18. Altersjahr hinaus keiner Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG. Somit obliegt es der Jugendanwaltschaft, in diesem Verfahren und ohne Verzug die Erforderlichkeit einer strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers vertieft abzuklären, zumal jugendstrafrechtliche Massnahmen erst mit der Vollendung des 22. Altersjahres enden (Art. 19 Abs. 2 JStG). Schliesslich ist anzumerken, dass die Jugendanwaltschaft mit ihrem in Aussicht gestellten Strafbefehl eine anderweitige Schutzmassnahme, namentlich eine Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG, anordnen kann. Ändern sich die Verhältnisse, wie es in casu spätestens mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters des Beschwerdeführers der Fall sein wird, so kann eine Massnahme durch eine andere   insbesondere auch durch eine Unterbringung   ersetzt werden (Art. 18 JStG). 2.8 Es zeigt sich daher, dass vorliegend aufgrund der über die aktuelle zivilrechtliche Unterbringung hinaus sich aufdrängende Abklärung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers komplexe Rechtsfragen zu prüfen sind, namentlich im Zusammenhang mit der der Jugendanwaltschaft obliegenden Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Das sowohl der Beschwerdeführer als auch seine gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage sein werden, ist offenkundig. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Vertretung allenfalls dem Beschwerdeführer entgegenstehende Interessen verfolgen könnte. Schliesslich ist der aktuelle Beistand von der Zivilbehörde eingesetzt, wobei sein Auftrag und seine Zielvorgaben nicht zwingend mit den eigenen Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers einhergehen müssen. Demzufolge sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO erfüllt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt überdies, dass die aktuelle de facto vorsorgliche Unterbringung beziehungsweise die drohende strafrechtliche Unterbringung, auch über das Volljährigkeitsalter hinaus, die Erfordernisse der notwendigen Verteidigung nach Art. 24 lit. a und lit. d JStPO erfüllen. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Notwendigkeit der Verteidigung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25 JStPO unbestrittenermassen erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und in Aufhebung der Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 gutzuheissen ist. Erfolgt die Gutheissung der Beschwerde, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid oder die Verfahrenshandlung auf und fällt einen neuen Entscheid (sog. Reformation) oder verzichtet darauf und weist die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (sog. Kassation), wobei mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO; Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 397 N 4 f.). Dementsprechend ist vorliegend die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwirkend per 7. Februar 2014 anzuordnen. 3. Kosten 3.1 Gemäss § 15 lit. b GebT ist die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung kostenlos. Dies muss auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen ein erstinstanzlich abgewiesenes Gesuch um amtliche Verteidigung gelten. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Kosten zu erheben. 3.2 Entsprechend der vorstehenden materiellen Ausführungen ist auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Martin Dietrich anzuordnen. Sodann ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten, wobei sich die Entschädigung nach Art. 135 StPO richtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO). Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.-- für angemessen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 aufgehoben und die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwirkend per 7. Februar 2014 angeordnet. 2. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter angeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Dietrich, ein Honorar von CHF 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.--, insgesamt somit CHF 1‘728.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter